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News zum Coronavirus

Elektronische AU-Bescheinigung verschoben

Der Starttermin für den verpflichtenden elektronischen Abruf der AU-Bescheinigungen ist um 6 Monate auf den 1. Januar 2023 verschoben worden. Der Zentralverband hat sich mit anderen Verbänden intensiv für die Verschiebung eingesetzt.

Der Bund plant, Arbeitgeber zu verpflichten, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Mitarbeiter zukünftig elektronisch abzurufen. Die entsprechende Regelung war Inhalt des Bürokratieentlastungsgesetz III aus dem Jahr 2019. Danach soll der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur noch mitteilen, dass er arbeitsunfähig ist. Statt der Vorlage einer AU-Bescheinigung des Arztes (der sogenannte gelbe Zettel) muss der Arbeitgeber die vom Arzt ausgestellte elektronische AU-Bescheinigung (eAU) elektronisch abrufen. 

Die Entlastung von Bürokratie betrifft bei diesem Verfahren also eher den erkrankten Arbeitnehmer, der nicht mehr dafür sorgen muss, dass sein Arbeitgeber den gelben Zettel rechtzeitig erhält.  

Die eigentlich nur bis zum 30. Juni 2022 laufende Testphase wurde nun auf Drängen der Wirtschaftsverbände um sechs Monate verlängert, weil auch die Übertragung der Daten von den Ärzten an die Krankenkasse noch nicht zuverlässig genug ist. Im schlimmsten Fall hätte es sein können, dass einerseits der kranke Mitarbeiter keine AU-Bescheinigung auf Papier hätte und die Krankenkasse noch keine eAU zum Download bereitstellen kann. 

Die Verlängerung der Testphase bedeutet, dass die Pflicht zum elektronischen Abruf der eAU erst zum 1. Januar 2023 kommen kann. Wir werden Sie rechtzeitig informieren, wie dieses Verfahren in der Praxis funktioniert und welche Vorbereitungen Sie treffen müssen.